aus dem Kunstmuseum Hamburg
Derartiger Glaube konnte der Erfahrung des praktischen Lebens gegenüber natürlich in Bezug auf wenige Baumexemplare sich halten. In heidnischer Zeit werden das vorzugsweise die Bäume geheiligter Haine gewesen sein, welche dem wirtschaftlichen Gebrauche durchaus entzogen waren. Aber auch später noch finden wir, daß in den Marken oder Gemeinwaldungen gewisse Bäume davor geschützt waren, von jedem Markgenossen geschlagen zu werden. Sie umzuhauen war bei Kapitalstrafe verboten. Dazu gehörten vorzugsweise die „fruchtbaren.“ d. h. zur Mast dienenden Harthölzer Eiche und Buche, (das Blumholz, die Blumware) wogegen es in alter Zeit jedermann freistand, das „unfruchtbare“ weiche Taub oder Dustholz nach Belieben für seinen Gebrauch zu hauen; ferner die zur Bezeichnung der Grenze dienenden Bäume. In manchen Gebirgstälern der Schweiz z. B. im Urserental waren Arven und Tannen gebannt d. h. vor dem Axthieb gefreit. Auf dem Umhauen gewisser Grenzarven stand der Tod. Unzweifelhaft blieben einzelne Exemplare stets unberührt stehen, während andere zu Bauholz angewiesen wurden. Solche Schutz- oder Freibäume scheinen vielfach die Träger der alten mythischen Anschauung geworden zu sein (vgl. o. S. 35). In Schweden spricht man von gewissen friträd (Freibäumen) welche nicht gehauen werden mögen „denn die Bewohnerin des Baumes (hon som bor i trädet) will nicht gehauen sein“.