1.) Jeder German ist frei, kein andern Knecht oder Unterthan, und genießset die gleichen Rechte.
2.) Jeder dient Gott nach seiner Weise.
3.) Mit dem 20sten Jahre wird der Mensch mündig.
4.) Keine Witwe kann wieder heirathen.
5.) Die Verwandschaft gehet bis in den siebenten Grad.
6.) Die Tochter erbt von der Mutter die Gerade und sonst nichts, denn sie bedarf der Ausstattung.
7.) Der Sohn erbt das Land, das Heergewette und die Familienrache.
8.) Der Mann kauft sich sein Weib von ihren Aeltern.
9.) Das Weib stehet in ewiger Vormundschaft der nächsten Verwandten.
10.) Wer den Hausfrieden bricht, wird von dem Hausvater,
11.) Wer den Landfrieden bricht, von dem Graven, und
12.) Wer den Gottes Frieden bricht, von der Nazionalversammlung und ihrem Beamten gerichtet.
13.) Niemand kann ein Gut ohne Einwilligung der Verwandten kaufen,
14.) Niemand nach seinem Tode es einem Fremden vermachen.
15.) Niemand kann verurtheilt werden, außer wer freiwillig gesteht, oder wider den das Gottesurtheil zeiget.
16.) Wer den Schild verlieret, kommt in die Acht.
17.) Jeder Beschuldigte wird über Vierzehn Nacht vorgeladen, und erhält diese Frist dreimal.
18.) Wer einen freien oder eigenen Mann oder ein Vieh tödtet oder verwundet, giebet das auf jedes gesetzte Wehrgeld, und dem Graven die Wette.
19.) Wenn ein Mensch oder Vieh von einem eigenen Menschen oder einem Vieh getödtet oder verwundet wird, so giebt der Herr desselben Wehrgeld und Wette, oder liefert den eigenen Mann oder das Vieh aus.
20.) In der Versammlung mußs jeder Geforderte erscheinen, wenn ihn nicht Ehehaften, nämlich Krankheiten oder Landesdienst, abhalten.
21.) Wer nichts hat, wird von seinen Verwandten vertreten, doch mußs er seine Armuth symbolisch beweisen.
22.) Zur Erlangung unbeweglicher Güter gehöret die Besitzergreifung, welche ebenfalls symbolisch geschiehet.
23.) Jeder Zent wählt seinen Graven, jeder Gau die seinigen, die Nazion die höchsten Beamten.
aus dem Buch Geschichte Der Teutschen Nazion Geschichte Der Germanen (1793)